AGB national

Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Werner & Pfleiderer Lebensmitteltechnik GmbH (VLB) Inland

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unseren Angeboten, Lieferungen und damit verbundenen sonstigen Leistungen, die von uns gegenüber den in Ziff. I Abs. 2 genannten Personen abgegeben oder erbracht werden, liegen vorbehaltlich anderweitiger Abrede ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebotsunterlagen etc., Hinweispflichten des Kunden, Umfang der Lieferung, Änderungsvorbehalt

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Muster, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen sowie eventuelle Software überlassen haben, an denen wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vorbehalten. Vertrauliche Informationen, insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen für Maschinen und Anlagen sowie Zeichnungen, dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(2) Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, sofern der bestellte Liefergegenstand - nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll, - unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen, - für die Bearbeitung ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist.

(3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits und dessen fristgerechter Annahme das Angebot. Für den Inhalt von Nebenabreden und Änderungen kommt es auf unsere schriftliche Bestätigung an.

(4) Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

(5) Beschädigungen der Oberfläche durch mechanische oder chemische Beeinflussung sind von der Gewährleistung ausgenommen. Geringe Farbabweichungen können prozessbedingt nicht ausgeschlossen werden.

(6) Bei Liefergegenständen, die nach Kundenwünschen gefertigt sind und bei denen es sich nicht um von uns hergestellte Serienprodukte (Sonderkonstruktionen) handelt, kann die zugehörige Dokumentation von unserem und dem innerhalb der WP-Gruppe üblichen Dokumentationsstandard abweichen. Insbesondere können Umfang, Form und Funktion der Dokumentation abweichend bzw. geringer ausfallen.

III. Preis und Zahlung

(1) Die angegebenen Preise gelten ab Werk  ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Unsere Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in Euro. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 45% Anzahlung bei Auftragserteilung, 45 % bei Versandbereitschaftsmeldung, 10 % innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrenübergang voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).

(3) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(4) Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden hiervon unberührt.

(5) Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit - ohne dass es einer Mahnung bedarf - Stundungs- bzw. Fälligkeitszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, mindestens jedoch 5 % p.a. Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Wir können aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. IV. Abs. 6 bleiben unberührt.

(6) Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld einschließlich aller noch nicht fälligen Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde a) mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt oder b) mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der rückständige Betrag 10 % des Kaufpreises beträgt oder c) seine Zahlungen eingestellt hat oder von einem Insolvenzantrag über sein Vermögen betroffen ist. Die fällig gestellte Restschuld ist mit dem von uns tatsächlich in Anspruch genommenen Refinanzierungszinssatz abzuzinsen.

IV. Lieferzeit, Bonitätszweifel, Annahmeverzug

(1) Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. V Abs. 4 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. X genannten Grenzen.

(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder - in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.

V. Preise, Zahlung

(1) Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Angaben.

(2) Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist.

(3) Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so dass wir über ihn verfügen können (Zahlungseingang). Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

(4) Soweit der Käufer es versäumt, den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen, können wir unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.

(5) Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.

VI. Vorbereitung von Montagen etc.

(1) Soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am Arbeitsort Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse und ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ferner sind trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals bereitzustellen.

(2) Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die Mehrarbeit unserer Mitarbeiter und die Mehrkosten für Mehrfahrten nach unseren jeweils gültigen Montagekostenrichtlinien angesetzt werden. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

VII. Abnahmeprüfung, Abnahme

(1) Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Aufstellungs-/ Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.

(2) Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Kunden den Termin der Abnahmeprüfung mit.

(3) Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Kunde. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.

(4) Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.

(5) Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn - der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder - die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt werden konnte oder - der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

(6) Stellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet; im Übrigen finden die Regelungen in Ziff. IX Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(3) Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

(4) Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

(5) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

IX. Abnahmeprüfung, Abnahme

(1) Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.

(2) Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Käufer den Termin der Abnahmeprüfung mit.

(3) Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Käufer. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.

(4) Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.

(5) Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn - der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder - die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Käufers nicht durchgeführt werden konnte oder - der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

(6) IStellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet; im Übrigen finden die Regelungen in Ziff. X Anwendung.

X. Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder Dokumente, Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer hat, sofern keine gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wird, eine bei Übernahme des Liefergegenstandes erkennbare Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Ferner hat der Käufer den Liefergegenstand und/oder die Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, zu untersuchen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Abnahmeprüfung durchgeführt wurde. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Käufers muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme des Liefergegenstandes bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist. Wir können uns nur dann nicht auf die Bestimmungen dieses Absatzes berufen, wenn wir die die Vertragswidrigkeit begründeten Tatsachen positiv kannten und sie dem Kunden nicht offen gelegt haben.

(2) Kann nach einer Mängelanzeige des Käufers eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat uns der Käufer die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) IIm Falle einer Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente sind wir berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Im Falle der Ersatzlieferung muss die Vertragswidrigkeit wesentlich sein. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses - insbesondere den geführten Verhandlungen - nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstand sich nicht für bestimmte Zwecke eignet.

(4) Soweit die Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

(5) Der Käufer hat im Falle einer Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn wir innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigen.

(6) Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt vorbehaltlich Satz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes durch den Käufer. Im Falle der Lieferung eines gebrauchten Liefergegenstandes beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Käufers nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall ein, sobald der Liefergegenstand 2.500 Betriebsstunden erreicht hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort 91550 Dinkelsbühl (Bundesrepublik Deutschland).

(2) Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - das Amtsgericht Ansbach (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Sind im Vertrag aufgrund einer solchen nichtigen oder unwirksamen Bestimmung oder in diesen VLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck des Vertrages oder dieser VLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

XII. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. V Abs. 3 unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

(3) Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. VII Abs. 2 nicht berührt.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz in D-91550 Dinkelsbühl zuständig. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Auf den Vertrag findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem materiellen schweizerischen Recht.

IX. Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Unsere Gewährleistung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Absätze 3, 7 und 9 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn unser Kunde (oder dessen Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d.h. an eine natürliche Person, bei der dieser Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen Regelungen.

(2) Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung – ; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

(3) Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(4) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(5) Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(6) Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragte Dritte, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.

(7) Vorbehaltlich Satz 2 endet die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche sobald der Liefergegenstand 2.500 Betriebsstunden erreicht hat, spätestens jedoch nach einem Jahr. Im Falle der Lieferung eines gebrauchten Liefergegenstandes beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Hat eine Abnahme zu erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.

(8) Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. X genannten Grenzen.

(9)  Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Abs. 3 und 8 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.

X. Haftungsbeschränkung

(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. X eingeschränkt.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Einschränkungen dieser Ziff. X gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Einschränkungen dieser Ziff. X gelten nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber uns richtet sich nach Ziff. IX Abs. 7, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort 91550 Dinkelsbühl (Bundesrepublik Deutschland).

(2) Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - das Amtsgericht Ansbach (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Sind im Vertrag aufgrund einer solchen nichtigen oder unwirksamen Bestimmung oder in diesen VLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck des Vertrages oder dieser VLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 05.02.2018


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